Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Vermietung von Sommer- und Winterliegeplätzen
§ 1 - Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die durch den Vermieter
abgeschlossenen Mietverträge über Sommer- und Winterliegeplätze, die dieser im Rahmen
seines allgemeinen Geschäftsbetriebes mit Dritten abschließt. Sofern der Vermieter über
von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unabhängige Bestimmungen zur Hafen-, Liegeplatz-
oder Hallenordnung verfügt, gelten diese ergänzend. Bei Kollisionen oder Widersprüchen
zwischen diesen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen letztere vor.
§ 2 - Vertragsumfang
- Der Mietvertrag umfasst die Zurverfügungstellung eines Liegeplatzes für die jeweils
vereinbarte Saison. Der Vermieter nimmt das eingelagerte Fahrzeug weder in Verwahrung noch wird das
Eigentum des Mieters durch den Vermieter in Obhut genommen.
- Weitergehende Dienstleistungen, das Auf- und Abslippen sowie der innerbetriebliche Transport
zum jeweiligen Liegeplatz bedürfen einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung und
werden dem Mieter gesondert berechnet.
§ 3 - Laufzeit, Kündigung
- Die Laufzeit des Vertrages ist auf die jeweilige vertraglich festgelegte Saison begrenzt.
- Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen.
- Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn
- sich der Mieter mit der Zahlung des vereinbarten Mietzinses in Verzug befindet;
- der Mieter wiederholt gegen Regelungen der geltenden Hallen-, Hafen- oder Liegeplatzordnung
verstößt;
- sonst in schuldhafter Weise eine Situation herbeiführt, unter der dem Vermieter ein
Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist oder
- der Mieter gegen die Bestimmungen der § 4-7 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verstößt.
- Wird kündigungsbedingt weiterer Aufwand seitens des Vermieters notwendig, so ist der
Mieter für die hieraus resultierenden Kosten ersatzpflichtig.
§ 4 - Zahlungsbedingungen
- Der vereinbarte Mietzins ist jeweils zum Beginn der Saison fällig. Nimmt der Mieter den
ihm zugewiesenen Liegeplatz bereits vor Saisonbeginn ein, so tritt Fälligkeit bereits zum
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Liegeplatzes ein.
- Zahlungen können in bar, per Scheck oder durch Banküberweisung erfolgen.
Maßgeblich für die Bestimmung fristgerechter Zahlung ist die Gutschrift des Zahlbetrages
zu Gunsten des Kontos des Vermieters.
§ 5 - Vermieterpfandrecht
- Dem Vermieter steht für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an
den eingebrachten Sachen des Mieters zu.
- Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jedwede Änderung der Eigentumsverhältnisse
an den eingebrachten Gegenständen schriftlich anzuzeigen.
- Bei Verzug des Mieters mit der Mietzahlung ist der Vermieter berechtigt, jeglicher Entfernung
der eingebrachten Gegenstände zu widersprechen bzw. diese zu verhindern. Belässt der
Mieter eingebrachte Gegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder nach Ausspruch der
fristlosen Kündigung auf dem Gelände des Vermieters, so ist der Vermieter befugt, die
Gegenstände in Besitz zu nehmen und zur Befriedigung der ihm aus dem Mietverhältnis
zustehenden Forderungen zu verwerten.
§ 6 - Zugang, Nutzung
- Der Zugang zum Gelände des Vermieters sowie zu dem angewiesenen Liegeplatz steht neben
dem Mieter auch dessen Angehörigen oder beauftragten Dritten zu, sofern diese ein berechtigtes
Interesse am Betreten des Geländes bzw. des eingebrachten Bootes haben.
- Der Mieter hat grundsätzlich uneingeschränkten Zugang zu dem mietvertraglich
zugewiesenen Liegeplatz. Der Zugang im Rahmen der Liegeplatz-Vermietung außerhalb der
Sommersaison ist eingeschränkt durch die Allgemeinen Geschäftszeiten des Vermieters bzw.
kann einer gesonderten Regelung durch die Liegeplatz-, Hallen- oder Hafenordnung unterliegen.
- Beabsichtigt der Mieter, sich für Service oder sonstige Dienstleistungen fremder Dritter
zu bedienen, so bedarf dies der vorherigen Genehmigung durch den Vermieter. Der Vermieter ist
insoweit berechtigt, mit den beauftragten Dritten entsprechende Vereinbarungen über die
gewerbliche Nutzung des Geländes als auch der Anlagen des Vermieters zu schließen.
§ 7 - Pflichten des Mieters
- Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass von den durch ihn eingebrachten
Gegenständen keinerlei Gefahren für Betriebsanlagen und -einrichtungen des Vermieters
oder für eingebrachte Gegenstände Dritter ausgehen. Boote und Zubehör sind gegen
jegliche Art von Witterungseinflüssen (z.B. Sturm, Regen, Frost, wechselnder Wasserstand) zu
sichern.
- Werden Mitarbeiter des Vermieters oder Dritte zur Abwendung einer unter (1) benannten Gefahr
anstelle des Mieters tätig, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
- Ungeachtet der vorstehenden Regelung hat der Mieter für die Dauer des
Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die mindestens 1.000.000 Euro
als pauschale Deckungssumme für Sach- und Personenschäden abdeckt. Entsprechender
Versicherungsnachweis ist bei Abschluss des Mietvertrages vorzulegen, für die Dauer des
Vertrages zu unterhalten und auf Anforderung jederzeit gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
- Der Mieter hat während der Sommersaison feuergefährliche Stoffe vor dem Zugriff
unbefugter Dritter sicher zu verwahren. Sämtliche gefährlichen Stoffe sind
ausschließlich in den für die jeweiligen Stoffe behördlich zugelassenen
Behältern zu verwahren. Während der Wintersaison ist eine Lagerung von
feuergefährlichen Stoffen (z.B. Treibstoff, Munition, Farben, Gas) untersagt. Zulässig
ist die Menge, die für die Durchführung der Servicearbeiten erforderlich ist.
- Für den Verlust nicht ausreichend gegen unbefugten Gebrauch, Witterungseinflüsse
oder Diebstahl gesicherter Gegenstände übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.
§ 8 - Haftung
- Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter wegen Verletzung
vertraglicher Pflichten oder aus unerlaubter Handlung bestehen nur dann, wenn diese auf
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Vermieters beruhen. Ausgenommen hiervon
sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
- Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
haftet der Vermieter, wenn der Schaden auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung des Vermieters beruht.
- Ebenfalls ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem
Vermieter für Schäden, die infolge höherer Gewalt oder durch ausschließliches
Verschulden Dritter herbeigeführt werden. Zur Abdeckung des hieraus resultierenden Risikos
wird dem Mieter der Abschluss einer entsprechenden Versicherung empfohlen.
- Im Falle einer Haftung infolge leichter Fahrlässigkeit durch den Vermieter ist der
Ersatzanspruch des Mieters auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden
begrenzt.
- Fehlt dem Vertragsgegenstand eine durch den Vermieter zugesicherte Eigenschaft, wird die
Haftung für hieraus entstehende Folgeschäden ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht, wenn die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Mieter gerade gegen den
Mangelfolgeschaden schützen soll oder für den Fall, dass der Mangelfolgeschaden
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters beruht.
- Der Vermieter muss sich das Handeln seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen
wie eigenes zurechnen lassen.
§ 9 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder
sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur
Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn
und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
§ 10 - Nebenabreden, Schriftform
Nebenabreden und Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, sofern sie
durch die Parteien schriftlich vereinbart worden sind.
§ 11 - Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bezüglich der Auslegung des dem Vertragsverhältnis
zugrunde liegenden Mietvertrages beziehungsweise dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist
jeweils der Sitz des Vermieters. Ausschließlich anwendbar ist deutsches Recht.
|