Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Vermietung von Sommer- und Winterliegeplätzen

§ 1 - Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die durch den Vermieter abgeschlossenen Mietverträge über Sommer- und Winterliegeplätze, die dieser im Rahmen seines allgemeinen Geschäftsbetriebes mit Dritten abschließt. Sofern der Vermieter über von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unabhängige Bestimmungen zur Hafen-, Liegeplatz- oder Hallenordnung verfügt, gelten diese ergänzend. Bei Kollisionen oder Widersprüchen zwischen diesen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen letztere vor.

§ 2 - Vertragsumfang

  1. Der Mietvertrag umfasst die Zurverfügungstellung eines Liegeplatzes für die jeweils vereinbarte Saison. Der Vermieter nimmt das eingelagerte Fahrzeug weder in Verwahrung noch wird das Eigentum des Mieters durch den Vermieter in Obhut genommen.
  2. Weitergehende Dienstleistungen, das Auf- und Abslippen sowie der innerbetriebliche Transport zum jeweiligen Liegeplatz bedürfen einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung und werden dem Mieter gesondert berechnet.

§ 3 - Laufzeit, Kündigung

  1. Die Laufzeit des Vertrages ist auf die jeweilige vertraglich festgelegte Saison begrenzt.
  2. Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn
    • sich der Mieter mit der Zahlung des vereinbarten Mietzinses in Verzug befindet;
    • der Mieter wiederholt gegen Regelungen der geltenden Hallen-, Hafen- oder Liegeplatzordnung verstößt;
    • sonst in schuldhafter Weise eine Situation herbeiführt, unter der dem Vermieter ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist oder
    • der Mieter gegen die Bestimmungen der § 4-7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt.
  4. Wird kündigungsbedingt weiterer Aufwand seitens des Vermieters notwendig, so ist der Mieter für die hieraus resultierenden Kosten ersatzpflichtig.

§ 4 - Zahlungsbedingungen

  1. Der vereinbarte Mietzins ist jeweils zum Beginn der Saison fällig. Nimmt der Mieter den ihm zugewiesenen Liegeplatz bereits vor Saisonbeginn ein, so tritt Fälligkeit bereits zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Liegeplatzes ein.
  2. Zahlungen können in bar, per Scheck oder durch Banküberweisung erfolgen. Maßgeblich für die Bestimmung fristgerechter Zahlung ist die Gutschrift des Zahlbetrages zu Gunsten des Kontos des Vermieters.

§ 5 - Vermieterpfandrecht

  1. Dem Vermieter steht für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters zu.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jedwede Änderung der Eigentumsverhältnisse an den eingebrachten Gegenständen schriftlich anzuzeigen.
  3. Bei Verzug des Mieters mit der Mietzahlung ist der Vermieter berechtigt, jeglicher Entfernung der eingebrachten Gegenstände zu widersprechen bzw. diese zu verhindern. Belässt der Mieter eingebrachte Gegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit oder nach Ausspruch der fristlosen Kündigung auf dem Gelände des Vermieters, so ist der Vermieter befugt, die Gegenstände in Besitz zu nehmen und zur Befriedigung der ihm aus dem Mietverhältnis zustehenden Forderungen zu verwerten.

§ 6 - Zugang, Nutzung

  1. Der Zugang zum Gelände des Vermieters sowie zu dem angewiesenen Liegeplatz steht neben dem Mieter auch dessen Angehörigen oder beauftragten Dritten zu, sofern diese ein berechtigtes Interesse am Betreten des Geländes bzw. des eingebrachten Bootes haben.
  2. Der Mieter hat grundsätzlich uneingeschränkten Zugang zu dem mietvertraglich zugewiesenen Liegeplatz. Der Zugang im Rahmen der Liegeplatz-Vermietung außerhalb der Sommersaison ist eingeschränkt durch die Allgemeinen Geschäftszeiten des Vermieters bzw. kann einer gesonderten Regelung durch die Liegeplatz-, Hallen- oder Hafenordnung unterliegen.
  3. Beabsichtigt der Mieter, sich für Service oder sonstige Dienstleistungen fremder Dritter zu bedienen, so bedarf dies der vorherigen Genehmigung durch den Vermieter. Der Vermieter ist insoweit berechtigt, mit den beauftragten Dritten entsprechende Vereinbarungen über die gewerbliche Nutzung des Geländes als auch der Anlagen des Vermieters zu schließen.

§ 7 - Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass von den durch ihn eingebrachten Gegenständen keinerlei Gefahren für Betriebsanlagen und -einrichtungen des Vermieters oder für eingebrachte Gegenstände Dritter ausgehen. Boote und Zubehör sind gegen jegliche Art von Witterungseinflüssen (z.B. Sturm, Regen, Frost, wechselnder Wasserstand) zu sichern.
  2. Werden Mitarbeiter des Vermieters oder Dritte zur Abwendung einer unter (1) benannten Gefahr anstelle des Mieters tätig, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
  3. Ungeachtet der vorstehenden Regelung hat der Mieter für die Dauer des Mietverhältnisses eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die mindestens 1.000.000 Euro als pauschale Deckungssumme für Sach- und Personenschäden abdeckt. Entsprechender Versicherungsnachweis ist bei Abschluss des Mietvertrages vorzulegen, für die Dauer des Vertrages zu unterhalten und auf Anforderung jederzeit gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
  4. Der Mieter hat während der Sommersaison feuergefährliche Stoffe vor dem Zugriff unbefugter Dritter sicher zu verwahren. Sämtliche gefährlichen Stoffe sind ausschließlich in den für die jeweiligen Stoffe behördlich zugelassenen Behältern zu verwahren. Während der Wintersaison ist eine Lagerung von feuergefährlichen Stoffen (z.B. Treibstoff, Munition, Farben, Gas) untersagt. Zulässig ist die Menge, die für die Durchführung der Servicearbeiten erforderlich ist.
  5. Für den Verlust nicht ausreichend gegen unbefugten Gebrauch, Witterungseinflüsse oder Diebstahl gesicherter Gegenstände übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.

§ 8 - Haftung

  1. Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter wegen Verletzung vertraglicher Pflichten oder aus unerlaubter Handlung bestehen nur dann, wenn diese auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Vermieters beruhen. Ausgenommen hiervon sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
  2. Für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Vermieter, wenn der Schaden auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters beruht.
  3. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter für Schäden, die infolge höherer Gewalt oder durch ausschließliches Verschulden Dritter herbeigeführt werden. Zur Abdeckung des hieraus resultierenden Risikos wird dem Mieter der Abschluss einer entsprechenden Versicherung empfohlen.
  4. Im Falle einer Haftung infolge leichter Fahrlässigkeit durch den Vermieter ist der Ersatzanspruch des Mieters auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
  5. Fehlt dem Vertragsgegenstand eine durch den Vermieter zugesicherte Eigenschaft, wird die Haftung für hieraus entstehende Folgeschäden ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Mieter gerade gegen den Mangelfolgeschaden schützen soll oder für den Fall, dass der Mangelfolgeschaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters beruht.
  6. Der Vermieter muss sich das Handeln seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen wie eigenes zurechnen lassen.

§ 9 - Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

§ 10 - Nebenabreden, Schriftform

Nebenabreden und Änderungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, sofern sie durch die Parteien schriftlich vereinbart worden sind.

§ 11 - Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bezüglich der Auslegung des dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Mietvertrages beziehungsweise dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jeweils der Sitz des Vermieters. Ausschließlich anwendbar ist deutsches Recht.
 
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